Julian Geldner führt sein Team zum Sieg in Bissingen
Mit einem klaren 1:4 - Sieg in Bissingen ließ unsere Mannschaft aufhorchen.
Die Backnanger Kreiszeitung schreibt:
Starker Julian Geldner führt TSG Backnang zum Erfolg (bkz.de)
Mit einem klaren 1:4 - Sieg in Bissingen ließ unsere Mannschaft aufhorchen.
Die Backnanger Kreiszeitung schreibt:
Starker Julian Geldner führt TSG Backnang zum Erfolg (bkz.de)
Am vergangenen Dienstag konnte unser Ehrenvorsitzender Manfred Bergmüller seinen 90. Geburtstag feiern und durfte
aus unseren Reihen viele Glückwünsche entgegennehmen. Vorsitzender Joachim Pfisterer überreichte ihm zu Ehren ein gerahmtes Traditionstrikot mit vielen Unterschriften.
Nach der unnötigen Niederlage beim VfR Mannheim unterlag unsere Elf nun auf eigenem Platz dem Aufsteger Denzlingen.
Die Zuschauer sahen eine schwache Leistung, nicht zuletzt auch verursacht durch einige nicht nachvollziehbare Schiedsrichterentscheidungen.
Aber jeder Fußballer sollte wissen, dass man nicht gewinnen kann, wenn man anfängt mit Schiedsrichterentscheidungen zu hadern, statt sich auf seine
eigene Leistung zu konzentrieren.
Die Backnanger Kreiszeitung kommentiert das Spiel so: Die TSG Backnang schwach, der Schiedsrichter nicht besser
Sensationelles Debüt für den jungen Rafael Terpsiadis. Erst gelang ihm das 1:1 und dann in der 92. Minute der risig umjubelte Siegtreffer. Unterm Strich stand ein verdienter Sieg gegen den ideenlos anrennenden Regionalligisten und der verdiente Einzug in die nächste Runde.
Die Backnanger Kreiszeitung sieht das so:
TSG Backnang: Last-Minute-Tor lässt die Etzwiesen beben (bkz.de)
Mit einem hoch verdienten Unentschieden gegen einen der Meisterschaftsfavoriten sind unsere Jungs in die Oberligasaison 23/24 gestartet.
Das Bild zeigt die Spieler, die sich zum 50.Jahrestag des Aufstiegs in die Regionalliga am Rande des Spiels der 1. Mannschaft gegen die VfB-A-Junioren wieder einmal im Vereinsheim trafen, um die alten Zeiten aufleben zu lassen.
hinten: Sportvorstand Dieter Schaupp, Günter Keil, Hannes Krauß, Ernst Werner, Kurt Rieger, Ernst Kress, Jürgen Franke
vorne: Vorstandssprecher Georg Hopp, Hannes Kocher, Gerhard Rieger, Kurt Raubacher, Lorenz Fischer, Fritz Schneider, Siegfried Seifert, Karl Grözinger und Ehrenvorsitzender Manfred Bergmüller
Satzung
der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.
I. Allgemeines
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Jugendlichen (noch nicht 18 Jahre alt)
4. Firmenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden. Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unter-
zeichnen. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereines, die ihm zusammen mit dem Mitgliedsausweis ausgehändigt wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1+2) sind stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche haben ab Vollendung
des 16. Lebensjahres Stimmrecht, sind aber nicht wählbar.
2. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Beitragserleichterungen (Stundung,
ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.
2a. Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr (01.07. bis 30.06.)
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder gehören über den WLSB einer Sport-
unfall- und einer Haftpflichtversicherung an. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für
aus dem Sportbetrieb entstandene Schäden.
4. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verein.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss (§ 8) oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliedsausweis und etwa im Besitz befindliches Vereinseigentum sind gleichzeitig zurückzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich, doch erlischt
die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit dem Ende des Beitragsjahrs (30.06.)
§ 8 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Verein beschlossen werden
a) wenn es seinen Beitrag trotz Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat,
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen Vereinszweck und Vereinssatzung,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den Ausschluss eines Mitglieds müssen mindestens zwei Drittel des Vorstands gestimmt haben.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einlegen.
III. Organe des Vereins
c) der Aufsichtsrat
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner
Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.
3. In die Organe des Vereins können nur Mitglieder gewählt werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und – soweit es sich um
Sitzungsprotokolle handelt – von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die
Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn
Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschriften an die
Mitglieder vorsehen.
7. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in 1b, c und d genannten Organe sind vertraulich, sofern
sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
8. Der Vorstand tagt regelmäßig. Er kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
beschluss getroffen.
Der Ehrenvorsitzende wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und hat Stimmrecht.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahre.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands mit Jahresbilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung
b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats nach Ablauf der Amtszeit
dieser Organe
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer etwaigen Aufnahmegebühr bzw. etwaiger Umlagen
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 3 Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
2 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer
schriftlichen Einladung an jedes Mitglied.
oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung.
5. Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht
werden; verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen
werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, für deren Aufnahme in die Tages-
ordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die
Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Wahl
der Vorstandsmitglieder leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.
Dieser stellt den Antrag auf Entlastung, darf kein Wahlamt ausüben und auch nicht für ein Wahlamt
kandidieren.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen –
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt – sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit
vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung (siehe Anhang).
b) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden leitet /leiten und koordiniert/koordinieren die Arbeit des Vorstands.
c) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden repräsentiert/ repräsentieren den Verein nach außen,
ihm/ihnen obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins und der Ausbau der Beziehungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
d) Er/sie vertritt/vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 4 gleichberechtigten Mitgliedern.
Aufgabenbeschreibung den Verein nach außen repräsentiert
2. Der Verein wird von jeweils 2 Vorständen gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber
bis zur Neuwahl im Amt.
4. Vorstand und erweiterter Vorstand tagen gemeinsam.
5. Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung zum Zwecke der Neuwahl von Vorstand und erweitertem Vorstand einzuberufen.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann das Gremium einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden (§12) und zwei weiteren Mitgliedern.
Jedem Vorstandsmitglied ist einer der folgenden Bereiche zugeordnet:
- Finanzen (Finanzvorstand)
- Sport Aktive (Vorstand Sport Aktive)
- Sport Junioren und Juniorinnen (Jugendvorstand)
- Verwaltung (Vorstand Verwaltung)
a) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten
Mitgliederversammlung bestimmen.
b) Den Vorstandsmitgliedern obliegen alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand leitet den Verein, wie es dessen
Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
c) Der Vorstand tagt regelmäßig. Er kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
beschluss getroffen.
d) Die Vorstandsmitglieder teilen sich die Arbeit nach Fähigkeit, Talent und persönlichen
Möglichkeiten so, dass für den Verein ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. Sie arbeiten
in ihrem Bereich weitgehend selbständig und sind für die Einhaltung des Budgets ihres Bereichs
verantwortlich. Sie vertreten ihren Arbeitsbereich in den Sitzungen des Vorstands.
e) Die Mitglieder des Vorstands bilden Arbeitsbereiche und stellen ein Team zur Umsetzung der
gestellten Aufgaben zusammen. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Teams ist nicht begrenzt,
sollte aber so gestaltet sein, dass effizientes Arbeiten möglich ist.
Die Teams treffen sich regelmäßig. Das betreffende Vorstandsmitglied leitet und koordiniert die
Arbeit seines Teams. Die Teams arbeiten dauerhaft oder projektbezogen.
Die Arbeitsbereichsteams werden vom zuständigen Vorstandsmitglied mit für die jeweilige Aufgabe
besonders geeigneten Personen besetzt. Die Teams bestehen aus einer nicht begrenzten Anzahl von
Personen ( siehe §13e)
Die Teams arbeiten in ihrem Aufgabengebiet weitgehend selbständig. Sie müssen die Vorgaben der Satzung und des Haushaltsplans einhalten und sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu Berichten verpflichtet.
1. Arbeitsbereich Finanzen
Das Finanzteam besteht aus Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten haben. Es regelt alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sorgt für eine steuerlich sowie wirtschaftlich einwandfreie Buchhaltung und erstellt Finanzberichte.
Dem Finanzteam obliegt die Erstellung und Genehmigung des Haushaltplans.
Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen bedürfen
der Genehmigung des Finanzteams.
Das Finanzteam prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und erstattet
der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Das Finanzteam entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Finanzvorstand kann sein Team jederzeit zum Wohle der Sache vergrößern oder verkleinern oder Umbesetzungen vornehmen.
2. Arbeitsbereich Verwaltung und Tradition
Der Vorstand Verwaltung leitet und koordiniert die Arbeit der diesem Bereich zugeordneten Teams.
Ihm untersteht die Geschäftsstelle.
a) Das Verwaltungsteam kümmert sich um alle Verwaltungsaufgaben, Erhalt und Pflege der
Sportanlagen, Baumaßnahmen, Feste und Feiern.
b) Das Team Infrastruktur und Bau kümmert sich um Bau und Erhalt der Sportanlagen und Gebäude auf dem Etzwiesengelände.
c) Das Team Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bewirbt alle Vereinsaktivitäten und sorgt für ein positives Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit.
d) Das Team Events und Bewirtung organisiert alle Vereinsveranstaltungen und sorgt für erfolgreiche Durchführung von Sportveranstaltungen, Festen und Feiern.
b) Der Traditionsrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden sowie Mitgliedern, die dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Ihnen obliegt die Pflege der Tradition, sowie die Unterstützung des Vereins bei der Planung und Durchführung von Festen und Veranstaltungen.
3. Arbeitsbereich Sport Aktive
Der Vorstand Sport Aktive leitet und koordiniert die Arbeit des Teams.
Dieses Team regelt den Spielbetrieb der aktiven Herren- und Frauenmannschaften und Senioren des Vereins.
Es formuliert sportliche Ziele, stellt die Mannschaften zusammen und sucht geeignete Übungsleiter.
Das Team unterstützt die Mannschaften in jeder möglichen Form, damit die angestrebten Ziele auch
erreicht werden können. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.
Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Spieler oder Spielerinnen Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler bzw. die betroffene Spielerin sowie der Spielführer / die Spielführerin und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden.
4. Arbeitsbereich Sport Junioren
Der Vorstand Sport Junioren leitet und koordiniert dieses Team. Das Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Junioren- un d Juniorinnenmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu guten Fußballspielern / Fußballspielerinnen und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Insbesondere sind geeignete Übungsleiter und Betreuer zu finden und einzusetzen. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.
Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler / Jungendspielerinnen Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler /die betroffene Spielerin, sowie der Spielführer / Spielführerin und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden.
§15 Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- mindestens 3 Beiräten
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss jederzeit weitere Mitglieder aufnehmen, die dann durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
Der Aufsichtsrat berät das Präsidium und den Vorstand bei der strategischen Planung des Vereins, sowie bei der Aufstellung des Haushaltsplans. Er wirkt mit bei der Kontrolle des finanziellen Bereichs
durch vierteljährlichen Soll-Ist-Vergleich. Bei wesentlichen Abweichungen vom Haushaltsplan und besonderen Geschäften wie Grundstückskauf oder – verkauf , Darlehensaufnahme etc. ist seine Zustimmung erforderlich.
Bei besonderen Anlässen obliegt ihm die repräsentative Außenvertretung des Vereins.
Der Aufsichtsrat bestellt 2 Kassenprüfer. Diese kontrollieren die ordnungsgemäße Abwicklung aller wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Abläufe. Sie kontrollieren die Arbeit des Finanzteams und des Geschäftsstellenleiters. Dazu können sie Auskunft über einzelne Vorgänge und Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied im Vorstand, im erweiterten Vorstand oder im Aufsichtsrat sein.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
1. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit als
Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Es kann gleichzeitig immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben
§ 20 Sonstige Ehrungen
1. Der Verein bemüht sich, verdiente Mitglieder für Ehrungen anderer Organisationen (WFV, WLSB,
Sportkreis, Stadt usw.) , vorzuschlagen.
2. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder, die für den Verein etwas Besonderes geleistet haben,
durch eine Ehrennadel oder passendes Geschenk ehren.
V. Geschäftsvorgaben
1. Um eine langfristige Sicherung des Vereins zu gewährleisten, verpflichtet sich das Präsidium, keine langfristigen Kredite aufzunehmen, es sei denn, diese werden für Baumaßnahmen benötigt und sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
2. Kontokorrentkredite bei Banken und Sparkassen sind bis zu einer Höhe von jeweils € 5.000 zulässig, bei einstimmigem Vorstandsbeschluss für die Dauer von maximal 3 Monaten auch höher.
3. Eine Änderung dieser Regelung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VI. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur
dann möglich, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist.
Ist die Auflösung beschlossen worden, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung.
Anhang zu § 10 der Satzung
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
1. Das Wort wird den Mitgliedern entsprechend der Reihenfolge der unter Namensnennung
erfolgten Anmeldungen vom vorsitzenden Vorstandsmitglied erteilt. Auf Anordnung des
Vorsitzenden haben die Wortmeldungen schriftlich zu erfolgen.
2. Außer der Reihe und sofort nach dem eben sprechenden Redner hat das Wort zu erhalten:
- ein direkt Angesprochener zur direkten Erwiderung
- ein Mitglied des Vorstands zur Beantwortung einer an es gerichteten Frage
- ein Mitglied, das einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte
stellen will
3. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind vom Vorsitzenden die
Namen der eingeschriebenen Redner bekannt zu geben. Wird dem Antrag stattgegeben, können
die eingeschriebenen Redner nicht mehr zu Wort kommen.
4. Jeder Redner hat in seinen Ausführungen sachlich zu bleiben; beleidigende Ausdrücke sind zu
unterlassen.
5. Verstößt ein Redner gegen die unter Ziffer 4 enthaltene Vorschrift, so hat ihn der Vorsitzende zur
Ordnung zu rufen. Der Vorsitzende kann ihm das Wort entziehen, wenn er sich einen weiteren
Ordnungsruf zugezogen hat. Ferner kann einem Redner das Wort dann entzogen werden, wenn
er sich – trotz entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden – nicht mit der nötigen Klarheit
und in der gebotenen Kürze auszudrücken vermag. Ist einem Redner das Wort entzogen, kann er
in der gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.
6. Der Vorsitzende kann entscheiden, ob mehrere gestellte Anträge gleichzeitig behandelt werden
oder in welcher Reihenfolge sie zur Debatte und Abstimmung zu stellen sind. Doch müssen
Anträge, die schwer wiegende und solche Anträge, die andere in sich schließen oder erledigen,
zuerst zur Abstimmung gelangen.
7. Ist ein Mitglied mit den Anordnungen des Vorsitzenden nicht einverstanden, so kann es seine
Ansicht zur Geschäftsordnung äußern und, wenn der Vorsitzende darauf nicht eingeht, als Antrag
einreichen. Wird der Antrag von der Versammlung mit einfacher Mehrheit angenommen, so hat sich
der Vorsitzende zu fügen.
8. Abstimmungen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch
Handaufheben. Wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine andere Art der
Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gelangten Antrag.
Wird bei der Wahl eines Kandidaten für die Vereinsorgane vom üblichen Abstimmungsverhalten
abgegangen, so gilt das beschlossene Verfahren jeweils nur für die Wahl eines Kandidaten. Für
die weiteren Wahlgänge erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben, sofern nicht wiederum eine
andere Art der Abstimmung beschlossen wird.
9. Bewerben sich mehrere Mitglieder um Aufnahme in die nach der Satzung vorgesehenen Organe,
ist jeweils derjenige gewählt, der gegenüber den Mitbewerbern die höhere Stimmenzahl auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann zum Zwecke der Fertigung der Sitzungsniederschrift
auf Datenträgern festgehalten werden.
Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder, die im Jugendbereich spielberechtigt sind und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend in der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen,
in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wählt die Mitglieder des Ressorts „Jugend“.
Zu wählen sind:
- der Jugendleiter /die Jugendleiterin
- der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin
- der Jugendkassier / die Jugendkassiererin
- ein Vertreter / eine Vertreterin der A – bis C-Junioren
- ein Vertreter / eine Vertreterin der D – Junioren bis Bambini
Die Mitglieder des Jugend-Teams werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die JugendleiterIn muss bei der Wahl volljährig sein. Der oder die JugendsprecherIn darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Jugend- Team
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin sowie die anderen gem. § 3 gewählten Vertreter sind Mitglied
im Jugend-Team der TSG Backnang Fußball 1919 e.V. und vertreten dort die Interessen der
Fußballjugend.
§ 5 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier / der Jugendkassiererin geführt. Über die Verwendung im
Rahmen des Etats entscheidet das Jugend-Team.
§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Künftige Änderungen müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Jugendordnung.
Künftige Änderung treten in Kraft mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Als traditionsreicher Fußballverein möchten wir Ihnen hier einen Überblick über unsere vielfältigen Themenbereiche geben. Erfahren Sie mehr über unser engagiertes Vorstandsteam, das mit Leidenschaft und Weitblick die Geschicke des Vereins lenkt. Ebenso lernen Sie unseren verantwortungsvollen Aufsichtsrat kennen, der für Transparenz und gute Governance sorgt.
// Widgetkit Vorstand
// Widgetkit Aufsichtsrat (Grid)
Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Fragen zu beantworten, Anliegen zu besprechen und Sie herzlich in unserer Gemeinschaft willkommen zu heißen. Erfahren Sie auch mehr über die bewegte Historie der TSG Backnang Fußball und die bedeutenden Meilensteine, die uns zu dem gemacht haben, was wir heute sind.
Unsere Satzung bildet das Fundament unseres Vereins und spiegelt unsere Werte und Grundsätze wider. Diese bilden das Leitbild unserer TSG Backnang Fußball und geben die Richtung vor, in der wir uns gemeinsam entwickeln und wachsen.
// Accordion Satzung
Möchten Sie Teil unserer Fußballfamilie werden? Hier erfahren Sie, wie Sie Mitglied werden können und von den zahlreichen Vorteilen einer Mitgliedschaft profitieren. Egal ob jung oder alt, wir heißen Sie herzlich willkommen!
/ Formular Mitgliedschaft / Vereinswechsel / erstmalige Spielerlaubnis PDF