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Satzung der TSG Backnang Fußball 1919 e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde Backnang Fußball 1919 e.V.. Er ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1919 gegründeten Fußballvereins Backnang e.V. Er hat seinen Sitz in Backnang.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Es beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
4. Die Vereinsfarben sind rot – weiß.

§ 2 Zweck
1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports. Zur Erfüllung dieses Zwecks sind sämtliche Einnahmen zu verwenden.
2. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die jeweils gültigen Bestimmungen des Deutschen Fußballbundes für Vertrags- und Lizenzspieler werden hierdurch nicht berührt.
4. Der Verein ist konfessionell, politisch und rassisch neutral.

§ 2 a Vergütung
1. Die Vereins –und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 3 Verhältnis zu Vereinen und Verbänden
1. Der Verein ist Mitglied der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V., des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände.
2. Der Verein anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinar- ordnung und dergl.) der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V., des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und seiner Verbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
3. Das für Vertrags- und Lizenzspieler bestehende Statut wird in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Jugendlichen (noch nicht 18 Jahre alt)
4. Firmenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden. Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unter- zeichnen. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereines, die ihm zusammen mit dem Mitgliedsausweis ausgehändigt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1+2) sind stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche haben kein Stimmrecht.
2. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Beitragserleichterungen (Stundung, ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.
2a. Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr (01.07. bis 30.06.)
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder gehören über den WLSB einer Sport- unfall und einer Haftpflichtversicherung an. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für aus dem Sportbetrieb entstandene Schäden.
4. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verein.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss (§ 8) oder Auflösung des Vereins. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliedsausweis und etwa im Besitz befindliches Vereinseigentum sind gleichzeitig zurückzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich, doch erlischt die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit dem Ende des Beitragsjahrs (30.06.)

§ 8 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Verein beschlossen werden
a) wenn es seinen Beitrag trotz Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat,
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen Vereinszweck und Vereinssatzung,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den Ausschluss eines Mitglieds müssen mindestens zwei Drittel des Vorstands gestimmt haben. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen.

III. Organe des Vereins

§ 9 Organe
Vorbemerkung: Unabhängig vom Geschlecht sind alle Mitglieder wahlberechtigt und wählbar. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist der Text der Satzung maskulin gehalten.

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand bestehend aus den Ressortvorständen folgender Ressorts:
- Verwaltung und Tradition
- Jugend
- Sportbetrieb
- Finanzen
- Infrastruktur und Bau
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Events und Bewirtung
- weitere Ressorts können nach Vorstandsbeschluss hinzugefügt werden
d) der Aufsichtsrat

2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen. 3. In die Organe des Vereins können nur Mitglieder gewählt werden.
4.. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und – soweit es sich um Sitzungsprotokolle handelt – von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschriften an die Mitglieder vorsehen. 6. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in 1b, c und d genannten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
7.. Vorstand und erweiterter Vorstand tagen in der Regel gemeinsam.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahre.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands mit Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
b) Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstands, des Verwaltungsrats und der Kassenprüfer
c) die Entlastung von Vorstand, erweitertem Vorstand und Verwaltungsrat
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und des Aufsichtsrats nach Ablauf der Amtszeit dieser Organe
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer etwaigen Aufnahmegebühr bzw. etwaiger Umlagen
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand 2 Wochen vor den festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung.
5. Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden; verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, für deren Aufnahme in die Tagesordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Wahl der Vorstandsmitglieder leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – Stimmenthaltungen werden nicht gezählt – sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung (siehe Anhang).

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind oder
b) mindestens 50 ordentliche Mitglieder oder 5 Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands unter Angabe der Gründe eine solche Versammlung beantragen.
2. Für die Einberufung und Einbringung von Anträgen gelten bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 4 gleichberechtigten Mitgliedern.
a) Der Vorstand wählt den Vorstandssprecher der entsprechend einer genauen Aufgabenbeschreibung den Verein nach außen repräsentiert
2. Der Verein wird von jeweils 2 Vorständen gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
4. Vorstand und erweiterter Vorstand tagen gemeinsam.
5. Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder- versammlung zum Zwecke der Neuwahl von Vorstand und erweitertem Vorstand einzuberufen.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann das Gremium einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Den gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern obliegen alle Aufgaben, die nicht satzungs- gemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand leitet den Verein, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
2. Die Vorstandsmitglieder teilen sich die Arbeit nach Fähigkeit, Talent und persönlichen Möglichkeiten so, dass für den Verein ein optimales Ergebnis erzielt werden kann.
3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand mit Unterstützung durch das Finanzressort ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn – und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
4. Zu Beginn eines Geschäftsjahres unterstützt der Vorstand das Finanzteam bei der Erstellung des Haushaltsplans.

§ 14 Erweiterter Vorstand und Ressorts
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Ressortleitern mit genau beschriebenem Aufgabengebiet.
2. Die Ressort – Teams werden vom Ressortleiter mit für die jeweilige Aufgabe besonders geeigneten Personen besetzt.
Die Mitglieder des Jugend-Teams werden von der Jugendvollversammlung gewählt. Die Teams bestehen in der Regel aus mindestens 5 Personen. Die Teams arbeiten in ihrem Aufgabengebiet weitgehend selbständig. Sie müssen die Vorgaben der Satzung und des Haushaltsplans einhalten und sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu Berichten verpflichtet.

3. Ressort Verwaltung und Tradition
a) Das Verwaltungsteam kümmert sich um alle Verwaltungsaufgaben, Erhalt und Pflege der Sportanlagen, Baumaßnahmen, Feste und Feiern usw.
b) Der Traditionsrat besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern, die dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Ihnen obliegt die Pflege der Tradition, sowie die Unterstützung des Vereins bei der Planung und Durchführung von Festen und Veranstaltungen.

4. Ressort Jugend
Das Jugend-Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Jugendmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu guten Fußballspielern und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler, sowie der Spielführer und der Trainer der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden.

5. Ressort Sport- und Spielbetrieb
Dieses Team regelt den Spielbetrieb der aktiven Mannschaften und Senioren des Vereins. Es formuliert sportliche Ziele, stellt die Mannschaften zusammen und sucht geeignete Übungsleiter. Das Team unterstützt die Mannschaften in jeder möglichen Form, damit die angestrebten Ziele auch erreicht werden können. Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne aktive Spieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler, sowie der Spielführer und der Trainer der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden.

6. Ressort Finanzen
Das Finanzteam besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Es regelt alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sorgt für eine steuerlich sowie wirtschaftlich einwandfreie Buchhaltung und erstellt Finanzberichte. Dem Finanzteam obliegt die Erstellung und Genehmigung des Haushaltplans. Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen bedürfen der Genehmigung des Finanzteams. Das Finanzteam prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Auf Antrag des Finanzteams muss der Vorstandssprecher innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Im Weigerungsfall kann das Finanzteam von sich aus eine Mitgliederversammlung einberufen. Das Finanzteam entscheidet mit einfacher Mehrheit. Scheidet ein Mitglied des Finanzteams aus, kann das Gremium einen Nachfolger bestimmen. Hierzu ist aber ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

7. Ressort Infrastruktur und Bau
Das Team kümmert sich um Bau und Erhalt der Sportanlagen und Gebäude auf dem Etzwiesengelände. Der Ressortvorstand sucht sich sein Team selbst und setzt dieses dauerhaft oder projektbezogen ein.

8. Ressort Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Das Team bewirbt alle Vereinsaktivitäten und sorgt für ein positives Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit.  Der Ressortvorstand sucht sich sein Team selbst und setzt dieses dauerhaft oder projektbezogen ein.

9. Ressort Events und Bewirtung
Das Team organisiert alle Vereinsveranstaltungen und sorgt für erfolgreiche Durchführung von Sportveranstaltungen, Festen und Feiern. Der Ressortvorstand sucht sich sein Team selbst und setzt dieses dauerhaft oder projektbezogen ein.

10. Ehrenvorsitzender
Der Ehrenvorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vorstandes

§15 Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- mindestens 3 Beiräten
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss jederzeit weitere Mitglieder aufnehmen, die dann durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Der Aufsichtsrat berät das Präsidium und den Vorstand bei der strategischen Planung des Vereins, sowie bei der Aufstellung des Haushaltsplans. Er wirkt mit bei der Kontrolle des finanziellen Bereichs durch vierteljährlichen Soll-Ist-Vergleich. Bei wesentlichen Abweichungen vom Haushaltsplan und besonderen Geschäften wie Grundstückskauf oder – verkauf , Darlehensaufnahme etc. ist seine Zustimmung erforderlich. Bei besonderen Anlässen obliegt ihm die repräsentative Außenvertretung des Vereins.
Der Aufsichtsrat bestellt 2 Kassenprüfer. Diese kontrollieren die ordnungsgemäße Abwicklung aller wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Abläufe. Sie kontrollieren die Arbeit des Finanzteams und des Geschäftsstellenleiters. Dazu können sie Auskunft über einzelne Vorgänge und Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied im Vorstand, im erweiterten Vorstand oder im Aufsichtsrat sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 16 Geschäftsführer
Zur Durchführung notwendiger Büroarbeiten sowie Führen der Mitgliederdatei kann der Verein einen oder mehrere Geschäftsführer ehrenamtlich, haupt – oder nebenamtlich beschäftigen. Der Geschäftsführer erhält seine Aufgaben vom Vorstand. Er arbeitet mit den Ressortteams zusammen, unterstützt diese bei ihrer Arbeit und bekommt seinerseits Unterstützung. Er ist dem Vorstand und den Kassenprüfern Rechenschaft schuldig.

IV. Ehrungen

§ 17 Ehrennadeln
1. Mit der silbernen Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 25 Jahre angehören oder sich um den Verein und den Sport verdient gemacht haben.
2. Mit der goldenen Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 40 Jahre angehören oder sich außergewöhnliche Verdienste um ihn erworben haben; sie erhalten entsprechende Urkunden.
3. Bei der Ehrung wegen 25 – oder 40-jähriger Mitgliedschaft zählt die Zugehörigkeit zum Verein ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 18 Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern können durch den Vorstand Mitglieder ernannt werden, die sich in ganz besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben oder ihm mindestens 50 Jahre angehören. Ehrenmitglieder werden auf Wunsch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
2. Als äußeres Zeichen der Ernennung zum Ehrenmitglied  wird eine  Urkunde überreicht.

§ 19 Ehrenvorsitzender
1. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit als Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Es kann gleichzeitig immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
3. Als äußeres Zeichen der Ernennung zum Ehenvorsitzenden wird eine Urkunde überreicht.

§ 20 Sonstige Ehrungen
1. Der Verein bemüht sich, verdiente Mitglieder für Ehrungen anderer Organisationen (WFV, WLSB, Sportkreis, Stadt usw.) , vorzuschlagen.
2. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder, die für den Verein etwas Besonderes geleistet haben, durch eine Ehrennadel oder passendes Geschenk ehren.

V. Geschäftsvorgaben
§ 21 Finanzgeschäfte
1. Um eine langfristige Sicherung des Vereins zu gewährleisten, verpflichtet sich das Präsidium, keine langfristigen Kredite aufzunehmen, es sei denn, diese werden für Baumaßnahmen benötigt und sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
2. Kontokorrentkredite bei Banken und Sparkassen sind bis zu einer Höhe von jeweils € 5.000 zulässig, bei einstimmigem Vorstandsbeschluss für die Dauer von maximal 3 Monaten auch höher.
3. Eine Änderung dieser Regelung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

VI. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur dann möglich, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist. Ist die Auflösung beschlossen worden, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung.

Anhang zu § 10 der Satzung
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
1. Das Wort wird den Mitgliedern entsprechend der Reihenfolge der unter Namensnennung erfolgten Anmeldungen vom vorsitzenden Vorstandsmitglied erteilt. Auf Anordnung des Vorsitzenden haben die Wortmeldungen schriftlich zu erfolgen.
2. Außer der Reihe und sofort nach dem eben sprechenden Redner hat das Wort zu erhalten: - ein direkt Angesprochener zur direkten Erwiderung - ein Mitglied des Vorstands zur Beantwortung einer an es gerichteten Frage - ein Mitglied, das einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte stellen will
3. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind vom Vorsitzenden die Namen der eingeschriebenen Redner bekannt zu geben. Wird dem Antrag stattgegeben, können die eingeschriebenen Redner nicht mehr zu Wort kommen.
4. Jeder Redner hat in seinen Ausführungen sachlich zu bleiben; beleidigende Ausdrücke sind zu unterlassen.
5. Verstößt ein Redner gegen die unter Ziffer 4 enthaltene Vorschrift, so hat ihn der Vorsitzende zur Ordnung zu rufen. Der Vorsitzende kann ihm das Wort entziehen, wenn er sich einen weiteren Ordnungsruf zugezogen hat. Ferner kann einem Redner das Wort dann entzogen werden, wenn er sich – trotz entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden – nicht mit der nötigen Klarheit und in der gebotenen Kürze auszudrücken vermag. Ist einem Redner das Wort entzogen, kann er in der gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.
6. Der Vorsitzende kann entscheiden, ob mehrere gestellte Anträge gleichzeitig behandelt werden oder in welcher Reihenfolge sie zur Debatte und Abstimmung zu stellen sind. Doch müssen Anträge, die schwer wiegende und solche Anträge, die andere in sich schließen oder erledigen, zuerst zur Abstimmung gelangen.
7. Ist ein Mitglied mit den Anordnungen des Vorsitzenden nicht einverstanden, so kann es seine Ansicht zur Geschäftsordnung äußern und, wenn der Vorsitzende darauf nicht eingeht, als Antrag einreichen. Wird der Antrag von der Versammlung mit einfacher Mehrheit angenommen, so hat sich der Vorsitzende zu fügen.
8. Abstimmungen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch Handaufheben. Wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gelangten Antrag. Wird bei der Wahl eines Kandidaten für die Vereinsorgane vom üblichen Abstimmungsverhalten abgegangen, so gilt das beschlossene Verfahren jeweils nur für die Wahl eines Kandidaten. Für die weiteren Wahlgänge erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben, sofern nicht wiederum eine andere Art der Abstimmung beschlossen wird.
9. Bewerben sich mehrere Mitglieder um Aufnahme in die nach der Satzung vorgesehenen Organe, ist jeweils derjenige gewählt, der gegenüber den Mitbewerbern die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann zum Zwecke der Fertigung der Sitzungsniederschrift auf Datenträgern festgehalten werden.

Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder, die im Jugendbereich spielberechtigt sind und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend in der TSG Backnang Fußball 1919 e.V.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt die Mitglieder des Ressorts „Jugend“. Zu wählen sind: - der Jugendleiter /die Jugendleiterin - der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin - der Jugendkassier / die Jugendkassiererin - ein Vertreter / eine Vertreterin der A – bis C-Junioren - ein Vertreter / eine Vertreterin der D – Junioren bis Bambini. 
Die Mitglieder des Jugend-Teams werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die JugendleiterIn muss bei der Wahl volljährig sein. Der oder die JugendsprecherIn darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Jugend- Team
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin sowie die anderen gem. § 3 gewählten Vertreter sind Mitglied im Jugend-Team der TSG Backnang Fußball 1919 e.V. und vertreten dort die Interessen der Fußballjugend.
§ 5 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier / der Jugendkassiererin geführt. Über die Verwendung im Rahmen des Etats entscheidet das Jugend-Team.
§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Künftige Änderungen müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Jugendordnung. Künftige Änderung treten in Kraft mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. § 7 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.