Satzung der TSG Backnang Fußball 1919 e.V.
Turn- und Sportgemeinde Backnang – Fußball 1919 e.V.
Satzung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 22. September 2026. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft (§ 24).
Sitz Backnang · Vereinsregister Amtsgericht Stuttgart, VR 270129 · Geschäftsjahr 1. Juli bis 30. Juni
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Grundlagen § 1–3
§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportgemeinde - Fußball 1919 e.V. (Kurzform TSG Backnang Fussball 1919 e.V.) und ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1919 gegründeten Fußballvereins Backnang e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Backnang und ist unter der Registernummer VR 270129 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Es beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und des Württembergischen Fußballverbands (wfv). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des WLSB, des wfv sowie der ihnen übergeordneten Fachverbände als verbindlich an.
- Der Verein ist zudem Mitglied der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V. als Dachverein.
- Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
- Der Verein bekennt sich zu einem umfassenden Kinder- und Jugendschutz und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung aller ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
- Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
- die Durchführung und Teilnahme an Sportveranstaltungen,
- Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
- die Durchführung von Jugendveranstaltungen und sportliche und pädagogische Maßnahmen der Jugendarbeit,
- internationale Begegnungen, Austauschprogramme und gemeinsame sportliche Aktivitäten mit ausländischen Vereinen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden. Der Verein kann im gesetzlichen Umfang des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung Rücklagen bilden.
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereins- und Vorstandsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
- Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er tritt für eine offene, vielfältige und demokratische Vereinskultur ein.
§ 3Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann sich der Verein an Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, beteiligen oder solche gründen. Die Tätigkeit dieser Kapitalgesellschaften muss darauf ausgerichtet sein, den Vereinszweck zu fördern oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins auszugliedern.
- Die Beteiligung oder Gründung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden. Mittel des Vereins dürfen nicht zweckfremd auf Kapitalgesellschaften im Sinne von Absatz 1 übertragen werden. Gewinne aus Beteiligungen dürfen dem Verein nur zufließen, soweit dies mit den Bestimmungen der Abgabenordnung vereinbar ist. Sie sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden.
- Die Ausgliederung von Teilbereichen des Vereins, insbesondere des Spielbetriebs einzelner Mannschaften, insbesondere der ersten Mannschaft, in eine Gesellschaft, insbesondere eine Kapitalgesellschaft (z. B. „Spielbetriebs-GmbH“), ist zulässig, sofern der Verein in Bezug auf den ausgegliederten Bereich einen beherrschenden Einfluss behält, die steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere die Gemeinnützigkeit, gewahrt bleiben und keine verdeckte Mittelverwendung erfolgt.
- Die Entscheidung über die Gründung, Beteiligung oder Ausgliederung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Mitgliedschaft § 4–7
§ 4Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden.
-
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Verein stellt hierfür ein digitales Aufnahmeverfahren bereit; der Vorstand legt das Verfahren fest und kann es anpassen.
Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird. - Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die um eine Mitgliedschaft bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Verein. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins im WLSB über die Sportversicherung des WLSB Unfall- und haftpflichtversichert.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich oder per E-Mail zu informieren, insbesondere über
- Anschriftenänderungen,
- Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren und
- persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Nr. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
- bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
- ein Jahresbeitrag,
- sonstige Gebühren.
- Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig und mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, im Einzelfall auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und spätestens ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§ 7Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zu Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder per E-Mail zu kündigen.
-
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beidseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied trotz vorheriger Ermahnung wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise nachweislich:- die Bestimmungen dieser Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, gegen die Werte und Leitlinien des Vereins verstößt oder die Vereinsziele missachtet;
- die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
- ein grob unsportliches, gewalttätiges oder diskriminierendes Verhalten zeigt;
- eine mit dem Vereinszweck unvereinbare politische Gesinnung oder sonstiges vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins zeigt;
- Drogen oder Alkohol innerhalb des Vereins missbraucht;
- Taten begangen hat, die im Zusammenhang mit der Gefährdung des Kindeswohl nach § 72a SGB VIII stehen.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung fristgerecht eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Beschlussdatum endet.
Organe und Gremien § 8–16
§ 8Organe und Gremien des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Gremien des Vereins sind:
- Der Leitungsausschuss
- Der Beirat
§ 9Allgemeine Bestimmungen für Organe und Gremien
Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen oder für ein Organ oder ein Gremium in dieser Satzung ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind, gelten für alle Organe und Gremien des Vereins die folgenden Bestimmungen:
- Sitzungen aller Organe und Gremien können als Präsenzsitzung, als virtuelle Sitzung oder als hybride Sitzung durchgeführt werden. Das jeweilige Organ bzw. Gremium entscheidet über die Form der Durchführung, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
- Einladungen zu Sitzungen erfolgen möglichst frühzeitig in Textform an die zuletzt vom jeweiligen Organ- bzw. Gremienmitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Einladung hat die Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.
- Bei virtuellen oder hybriden Sitzungen werden Zugangsdaten spätestens zwei Stunden vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist untersagt.
- Organe und Gremien sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern keine abweichende Regelung besteht. Für den Vorstand gelten die besonderen Regelungen des § 14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse können auch ohne Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs bzw. Gremiums beteiligt wurden und keine Person diesem Verfahren widerspricht. Das jeweilige Organ bzw. Gremium legt Frist und Verfahren fest, sofern für das jeweilige Organ bzw. Gremium keine abweichende Regelung besteht.
- Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Protokolle sind den jeweiligen Mitgliedern des Organs bzw. Gremiums zugänglich zu machen und zu archivieren. Das Protokoll muss mindestens Ort und Zeit der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse und die Art der Abstimmung nebst Abstimmungsergebnissen enthalten.
§ 10Haftung der Organmitglieder und der für den Verein tätigen Personen
- Die Haftung der Mitglieder der Organe sowie aller für den Verein ehrenamtlich oder im Auftrag des Vereins tätigen Personen gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, in Anspruch genommen, stellt der Verein sie nach Maßgabe der §§ 31a und 31b BGB von Ansprüchen frei.
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei der Nutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, haftet der Verein nur, soweit eine bestehende Versicherung nicht eintritt.
- Eine Haftung des Vereins für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, unter Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Fristen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe in Textform beantragen oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Gegenstand der Beschlussfassung sind ausschließlich die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform und enthält die Tagesordnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinszweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bereits in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurde.
- Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung sowie die Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung stellen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bei dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingehen. Über die Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
- Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Dieser kann das Stimmrecht schriftlich auf eine von ihm beauftragte Person übertragen.
- Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch ohne Versammlung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Der Vorstand übermittelt die Beschlussvorlage in Textform und setzt eine Frist von drei Wochen zur Stimmabgabe. Ein Beschluss ist gefasst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder fristgerecht abgestimmt hat und die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Das Ergebnis wird den Mitgliedern innerhalb eines Monats in Textform mitgeteilt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung gelten die hierfür vorgesehenen Mehrheiten.
§ 12Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 6 der Satzung
- Beratung und Beschlussfassung über Ressorts (schaffen oder auflösen)
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 13Vorstand (nach § 26 BGB)
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Zwingend gehören dem Vorstand an:
- der erste Vorsitzende (Vorstandsvorsitz)
- der stellvertretende Vorsitzende als Finanzvorstand
-
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (Finanzvorstand). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind.
Die Vertretungsmacht des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für Rechtsgeschäfte über einen bestimmten Geschäftswert beschränkt werden.
Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder den Verein zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern, Übungsleitern sowie Miet- und Bezugsverträge, dürfen nur vom Vorstand abgeschlossen werden. - Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet zugleich das Vorstandsamt ohne weiteren Beschluss.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Jahresbericht
- Berufung von Ressortleitungen
- Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- strategische Weiterentwicklung des Vereins
- Personalverantwortung für hauptamtlich Beschäftigte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
- Die Mitglieder des Vorstands arbeiten partnerschaftlich, vertrauensvoll und zum Wohl des Vereins zusammen.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und hierfür hauptamtliches Personal anstellen.
- Folgende Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:
- die Verlegung des Vereinsgeländes,
- die Änderung des Vereinslogos
- Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000 €, sofern diese nicht bereits im Haushaltsplan beschlossen wurden.
- Der Vorstand kann zur Regelung seiner inneren Organisation, der Geschäftsbereiche und der Zustimmungspflichten für außergewöhnliche Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen und den anderen Organen zur Kenntnis gegeben.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgemitglieds oder bis zu ihrer Abberufung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen.
- Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit sicherzustellen, dass die Steuerbegünstigung des Vereins nicht gefährdet wird.
§ 14Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand strebt Einvernehmen an und fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, gilt Folgendes:
- Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit das Entscheidungsrecht.
- Der stellvertretende Vorsitzende kann gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen.
- Im Falle eines Einspruchs ist der Beirat unverzüglich zur Vermittlung anzurufen.
- Der Beirat gibt innerhalb von vier Wochen eine unverbindliche Empfehlung ab.
- Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Vorstandsmitglieder sind bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
- Ist der Vorstand aufgrund von Befangenheit nicht beschlussfähig, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Angelegenheit.
§ 15Leitungsausschuss
- Der Leitungsausschuss ist das erweiterte Führungsgremium des Vereins. Er unterstützt den Vorstand bei der operativen und strategischen Führung des Vereins sowie bei der Umsetzung der Vereinsstrategie. Der Leitungsausschuss hat keine eigene Entscheidungskompetenz und keine Kontroll- oder Aufsichtsfunktion und ist kein Organ im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des Leitungsausschusses haben keine Organstellung im Sinne von § 31 BGB.
- Dem Leitungsausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstands
- weitere Personen, die vom Vorstand berufen werden
Die Berufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands und kann jederzeit widerrufen werden.
Bei der Berufung weiterer Mitglieder berücksichtigt der Vorstand Kompetenzprofile, die für die Führung des Vereins von Bedeutung sein können, wie zum Beispiel:- Sportentwicklung und Ressortkoordination
- Jugend und Nachwuchsarbeit
- Integration und Inklusion
- Internationale Begegnungen
- Frauen und Gleichstellung
- Kinder- und Jugendschutz
- Verwaltung und Organisation
- Finanzen und Controlling
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- Der Vorstand kann Aufgaben- und Verantwortungsbereiche an Mitglieder des Leitungsausschusses übertragen. Die delegierten Personen handeln im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Auftrag und unter Verantwortung des Vorstands, sind allerdings nicht berechtigt, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten. Der Vorstand kann die Delegation jederzeit widerrufen.
- Der Leitungsausschuss unterstützt den Vorstand insbesondere bei:
- der Umsetzung der Vereinsstrategie
- der Koordination bereichsübergreifender Themen
- der Planung und Durchführung zentraler Vereinsprojekte
- der Abstimmung von Ressourcen, Personal und Infrastruktur
- der Weiterentwicklung der Vereinsorganisation
- der Vorbereitung vereinsweiter Entscheidungen
- Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gremien des Vereins.
§ 16Beirat
- Der Beirat ist ein beratendes Gremium des Vereins. Er unterstützt den Vorstand und den Leitungsausschuss mit fachlicher, strategischer und externer Expertise. Der Beirat hat keine Entscheidungs-, Kontroll- oder Weisungsbefugnisse und ist kein Organ im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des Beirats haben keine Organstellung im Sinne von § 31 BGB.
- Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- berät zu strategischen, strukturellen und langfristigen Themen,
- bringt externe Expertise, Netzwerke und Perspektiven ein,
- unterstützt bei der Weiterentwicklung des Vereins,
- kann Empfehlungen an Vorstand und Leitungsausschuss aussprechen,
- kann zu einzelnen Themen projektbezogene Arbeitsgruppen bilden,
- wirkt an der öffentlichen Repräsentanz des Vereins mit und trägt dazu bei, die Wahrnehmung und Anerkennung des Vereins in der Öffentlichkeit zu stärken,
- unterstützt den Verein bei der Anbahnung von Kontakten zu Förderern, Partnern und potenziellen Spendern, ohne selbst rechtsverbindlich zu handeln.
- Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und können jederzeit abberufen werden. Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit zur Vereinsentwicklung oder zur Arbeit des Vorstands eine Person mit einem Beobachtungs- und Berichtsmandat in den Beirat berufen. Diese Person hat kein Stimmrecht, keine Weisungs- oder Kontrollbefugnisse und berichtet der Mitgliederversammlung über ihre Beobachtungen. Näheres kann die Mitgliederversammlung im Berufungsbeschluss festlegen.
- Der Beirat tagt nach Bedarf. Der Vorstand kann den Beirat zu einzelnen Themen oder Projekten hinzuziehen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gremien des Vereins.
- Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine angemessene Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung zugunsten der Mitglieder des Beirats festsetzen.
- Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gremien des Vereins.
Sportbetrieb und Ordnungen § 17–20
§ 17Ressorts
- Der Verein kann seine sportliche Arbeit in Ressorts gliedern. Ressorts sind organisatorische Einheiten innerhalb der Sportart Fußball und keine Abteilungen im Sinne des Vereinsrechts. Derzeit bestehen folgende Ressorts:
- Herren
- Frauen
- Jugend
- Jedes Ressort wird durch eine vom Vorstand berufene Ressortleitung geführt. Die Ressortleitungen handeln im Rahmen ihrer Aufgaben im Auftrag und unter Verantwortung des Vorstands. Der Vorstand kann die Berufung jederzeit widerrufen.
- Die Ressortleitungen sind kraft Amtes Mitglieder des Leitungsausschusses, eine gesonderte Berufung im Sinne von § 15 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Sie wirken dort an der operativen und strategischen Führung des Vereins mit.
- Die Ressorts bzw. deren Ressortleitungen sind insbesondere verantwortlich für:
- die sportliche Entwicklung ihres Ressorts
- die Planung und Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs
- die Zusammenarbeit mit Trainern, Betreuern und Spielern
- die Umsetzung der Vereinsstrategie im jeweiligen Ressort
- die Abstimmung mit Vorstand und Leitungsausschuss
- die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen des Vereins
- Die Ressortleitungen der Ressorts:
- führen keine eigenen Kassen,
- sind nicht vertretungsberechtigt und schließen keine eigenen Verträge,
- treffen keine rechtsverbindlichen Entscheidungen für den Verein.
- Der Vorstand kann zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit, Verantwortlichkeiten und Abläufe Ordnungen für die jeweiligen Ressorts erlassen.
- Der Vorstand benennt gegenüber den Ressortbereichen jährlich einen verbindlichen Ressourcenrahmen, der eine verlässliche sportliche und organisatorische Planung ermöglicht. Die Ressortleitungen sind für die wirtschaftliche Verwendung der zugewiesenen Ressourcen verantwortlich und planen innerhalb dieses Rahmens. Die Freigabe von Ausgaben und die finanzielle Gesamtverantwortung verbleiben beim Vorstand.
§ 18Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins umfasst alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist integraler Bestandteil des Vereins und wird im Rahmen des Ressorts Jugend organisiert.
- Die Verantwortung für die Vereinsjugend sowie die Jugendarbeit liegt beim Vorstand. Der Vorstand kann die operative Leitung der Jugendarbeit an die Ressortleitung Jugend gemäß § 17 Ressorts übertragen.
- Die Jugendarbeit umfasst insbesondere:
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
- die pädagogische Begleitung im Trainings- und Spielbetrieb
- die Einhaltung der Schutz- und Präventionskonzepte des Vereins
- die Förderung sozialer Kompetenzen und des Fair-Play-Gedankens
- die Zusammenarbeit mit Schulen, Verbänden und Partnern
- Die Jugend bildet keine eigene Organisation im Sinne einer Jugendordnung, Jugendversammlung oder eines Jugendvorstands. Alle Entscheidungen erfolgen im Rahmen der Vereinsstrukturen.
- Der Vorstand stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche bei sie betreffenden Vereinsentscheidungen in geeigneter Weise beteiligt werden. Die operative Ausgestaltung geeigneter Beteiligungsformate, wie z. B. Jugendsprecher oder projektbezogene Beteiligungsformate, erfolgt durch die Ressortleitung Jugend.
§ 19Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Falle von Widersprüchen zwischen einer Ordnung und der Satzung geht die Satzung im Rang stets vor.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere Ordnungen mit vereinsweiter Wirkung, insbesondere solche zu
- Finanzen
- Beiträgen
- Datenschutz
- Ehrungen.
- Der Vorstand beschließt alle weiteren Ordnungen, insbesondere
- die Geschäftsordnung
- Ordnungen für Ressorts
- sowie weitere Ordnungen zur internen Organisation.
- Ordnungen treten mit dem jeweiligen Beschluss in Kraft.
§ 20Strafbestimmungen
- Alle Mitglieder unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins.
- Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins erheblich schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb sowie an Vereinsveranstaltungen
- Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Einzelfall. Die Höhe bestimmt sich nach Häufigkeit (Wiederholungen) und Schwere des Verstoßes.
- Ausschluss gemäß § 7 (Mitgliedschaft)
- Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Kasse, Datenschutz, Schlussbestimmungen § 21–25
§ 21Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand, dem Beirat oder Vereinsgremien angehören.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und berichten der Mitgliederversammlung.
- Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
- Die Kassenprüfer unterliegen keinerlei Weisungen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person kommissarisch einsetzen.
§ 22Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg („LDSG BW“) und sämtlichen weiteren einschlägigen Bestimmungen.
- Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 23Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Falls nichts anderes beschlossen wird, übernehmen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam die Liquidation.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Backnang, ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, insbesondere zur Förderung des Sports.
- Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen an den aufnehmenden oder neu entstehenden Verein, sofern dieser gemeinnützig ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 24Inkrafttreten
- Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
§ 25Übergangsbestimmungen
- Abweichend von den Regelungen der bisherigen Satzung wird der Vorstand in der Mitgliederversammlung, in der diese Satzungsneufassung beschlossen wird, bereits nach den Bestimmungen dieser Neufassung gewählt.
- Mit der Eintragung dieser Satzungsneufassung in das Vereinsregister gelten die in dieser Mitgliederversammlung gewählten Personen als Vorstand im Sinne des § 26 BGB nach dieser Satzung. Gleichzeitig enden die Amtszeiten aller bisherigen Organmitglieder ohne weiteren Beschluss.
Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. Maßgeblich ist die im Vereinsregister eingetragene Fassung.
