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Unsere Senioren

Diejenigen, die nicht mehr Fussballspielen können oder wollen, haben in unserem Verein einen besonderen Platz. Hier steht die Pflege der Kameradschaft und der Tradition im Vordergrund. Höhepunkte sind der monatliche Treff im Vereinsheim sowie die regelmäßig stattfindenden Ausflüge.
 

Das Bild zeigt die Spieler, die sich zum 50.Jahrestag des Aufstiegs in die Regionalliga am Rande des Spiels der 1. Mannschaft gegen die VfB-A-Junioren wieder einmal im Vereinsheim trafen, um die alten Zeiten aufleben zu lassen.


hinten: Sportvorstand Dieter Schaupp, Günter Keil, Hannes Krauß, Ernst Werner, Kurt Rieger, Ernst Kress, Jürgen Franke

vorne: Vorstandssprecher Georg Hopp, Hannes Kocher, Gerhard Rieger, Kurt Raubacher, Lorenz Fischer, Fritz Schneider, Siegfried Seifert, Karl Grözinger und Ehrenvorsitzender Manfred Bergmüller

Satzung der TSG Backnang Fußball 1919 e.V.

Satzung (Entwurf)

der Turn- und Sportgemeinde Backnang - Fußball 1919 e.V.

Neufassung orientiert an der Mustersatzung des WLSB (Stand 29.062026)
als Bestandteil des Änderungsantrags in der Mitgliederversammlung 2026

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  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportgemeinde - Fußball 1919 e.V. (Kurz-form TSG Backnang Fussball 1919 e.V.) und ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1919 gegründeten Fußballvereins Backnang e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Backnang und ist unter der Registernummer VR 270129 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-schaftsjahr. Es beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und des Württembergischen Fußballverbands (wfv). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des WLSB, des wfv sowie der ihnen übergeordneten Fachverbände als verbindlich an.

5. Der Verein ist zudem Mitglied der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V. als Dachverein.

6. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

7. Der Verein bekennt sich zu einem umfassenden Kinder- und Jugendschutz und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestim-mung aller ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

8. Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter gleicher-maßen.

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  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der

internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  • die Durchführung und Teilnahme an Sportveranstaltungen,
  • Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
  • die Durchführung von Jugendveranstaltungen und sportliche und pädago-gische Maßnahmen der Jugendarbeit,
  • internationale Begegnungen, Austauschprogramme und gemeinsame sportliche Aktivitäten mit ausländischen Vereinen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Aus-gaben begünstigt werden. Der Verein kann im gesetzlichen Umfang des Ab-schnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung Rücklagen bilden.

5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamt-lich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu ge-hören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nach-weis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereins- und Vorstandsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemes-sene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

6. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er tritt für eine offene, vielfältige und demokratische Vereinskultur ein.

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  • 3 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

1. Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann sich der Verein an Gesell-schaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, beteiligen oder solche gründen. Die Tätigkeit dieser Kapitalgesellschaften muss darauf ausgerichtet sein, den Ver-einszweck zu fördern oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins auszugliedern.

2. Die Beteiligung oder Gründung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht ge-fährden. Mittel des Vereins dürfen nicht zweckfremd auf Kapitalgesellschaften im

Sinne von Absatz 1 übertragen werden. Gewinne aus Beteiligungen dürfen dem Verein nur zufließen, soweit dies mit den Bestimmungen der Abgabenordnung vereinbar ist. Sie sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Ver-eins zu verwenden.

3. Die Ausgliederung von Teilbereichen des Vereins, insbesondere des Spielbetriebs einzelner Mannschaften, insbesondere der ersten Mannschaft, in eine Gesell-schaft, insbesondere eine Kapitalgesellschaft (z. B. „Spielbetriebs-GmbH“), ist zulässig, sofern der Verein in Bezug auf den ausgegliederten Bereich einen be-herrschenden Einfluss behält, die steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere die Gemeinnützigkeit, gewahrt bleiben und keine verdeckte Mittelverwendung er-folgt.

4. Die Entscheidung über die Gründung, Beteiligung oder Ausgliederung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men.

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  • 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen oder elektronischen Auf-nahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Verein stellt hierfür ein digitales Aufnahmeverfahren bereit; der Vorstand legt das Verfahren fest und kann es anpassen.

Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der ge-setzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mit-gliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.

3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die um eine Mitglied-schaft bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Auf-nahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Verein. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders ver-dient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflich-tet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Be-schlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ver-einsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu be-nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzuneh-men und das Wort zu ergreifen. Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen Stimm- und Wahlrecht.

4. Die Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins im WLSB über die Sportversicherung des WLSB Unfall- und haftpflichtversichert.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren per-sönlichen Verhältnissen schriftlich oder per E-Mail zu informieren, insbesondere über

  • Anschriftenänderungen,
  • Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren und
  • persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforder-lichen Änderungen nach Nr. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

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  • 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,

b) ein Jahresbeitrag,

c) sonstige Gebühren.

Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird.

2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig und mit den regel-mäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, im Einzelfall auf Antrag Beitragser-leichterungen zu gewähren.

4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und spätestens ab dem darauffol-genden Geschäftsjahr betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

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  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zu Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfül-len.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegen-über einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäfts-jahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri-chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitglieds-beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach-dem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft un-ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder per E-Mail zu kündi-gen.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied seine Mit-gliedspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beidseitigen In-teressen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied trotz vorheriger Ermah-nung wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise nachweislich:

a) die Bestimmungen dieser Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, gegen die Werte und Leitlinien des Vereins verstößt oder die Vereinsziele missachtet;

b) die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;

c) ein grob unsportliches, gewalttätiges oder diskriminierendes Verhalten zeigt;

d) eine mit dem Vereinszweck unvereinbare politische Gesinnung oder sons-tiges vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins zeigt;

e) Drogen oder Alkohol innerhalb des Vereins missbraucht;

f) Taten begangen hat, die im Zusammenhang mit der Gefährdung des Kin-deswohl nach § 72a SGB VIII stehen.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vor-stand oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen. Ge-gen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitglie-derversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich ein-gelegt werden. Ist die Berufung fristgerecht eingegangen, so hat der Vorstand in-nerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung keinen oder keinen fristgerech-ten Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Beschlussdatum endet.

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  • 8 Organe und Gremien des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

Gremien des Vereins sind:

1. Der Leitungsausschuss

2. Der Beirat

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  • 9 Allgemeine Bestimmungen für Organe und Gremien

Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen oder für ein Organ oder ein Gremium in dieser Satzung ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind, gel-ten für alle Organe und Gremien des Vereins die folgenden Bestimmungen:

1. Sitzungen aller Organe und Gremien können als Präsenzsitzung, als virtuelle Sit-zung oder als hybride Sitzung durchgeführt werden. Das jeweilige Organ bzw. Gremium entscheidet über die Form der Durchführung, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

2. Einladungen zu Sitzungen erfolgen möglichst frühzeitig in Textform an die zuletzt vom jeweiligen Organ- bzw. Gremienmitglied mitgeteilte E‑Mail‑Adresse, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Einladung hat die Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.

3. Bei virtuellen oder hybriden Sitzungen werden Zugangsdaten spätestens zwei Stunden vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist untersagt.

4. Organe und Gremien sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern keine abweichende Regelung besteht. Für den Vorstand gelten die besonderen Regelungen des § 14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse können auch ohne Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Ver-fahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs bzw. Gremi-ums beteiligt wurden und keine Person diesem Verfahren widerspricht. Das jeweilige Organ bzw. Gremium legt Frist und Verfahren fest, sofern für das je-weilige Organ bzw. Gremium keine abweichende Regelung besteht.

6. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von der Sitzungslei-tung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Protokolle sind den jeweili-gen Mitgliedern des Organs bzw. Gremiums zugänglich zu machen und zu archi-vieren. Das Protokoll muss mindestens Ort und Zeit der Versammlung sowie die gefass-ten Beschlüsse und die Art der Abstimmung nebst Abstimmungsergebnissen ent-halten.

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  • 10 Haftung der Organmitglieder und der für den Verein tätigen Personen

1. Die Haftung der Mitglieder der Organe sowie aller für den Verein ehrenamtlich oder im Auftrag des Vereins tätigen Personen gegenüber dem Verein wird auf Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, in Anspruch genommen, stellt der Verein sie nach Maßgabe der §§ 31a und 31b BGB von Ansprüchen frei.

2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei der Nutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Ver-einsveranstaltungen erleiden, haftet der Verein nur, soweit eine bestehende Ver-sicherung nicht eintritt.

3. Eine Haftung des Vereins für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit ge-setzlich zulässig.

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  • 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist spätestens drei Monate nach Ab-lauf des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vor-standsvorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvor-sitzenden, unter Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Fristen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindes-tens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe in Textform beantragen oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Gegenstand der Beschlussfassung sind ausschließlich die in der Einladung ge-nannten Tagesordnungspunkte.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinde-rung von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform und enthält die Tagesordnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinszweckänderungen oder die Auflö-sung des Vereins können nur gefasst werden, wenn der Gegenstand der Be-schlussfassung bereits in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurde.

5. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung sowie die Aufnahme eines be-stimmten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung stellen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bei dem Vor-standsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingehen. Über die Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederver-sammlung durch Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen bedarf.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung eine Ver-sammlungsleitung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑ oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederver-sammlung zu informieren.

9. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden; eine Über-tragung ist ausgeschlossen. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzlichen Vertre-ter ausgeübt. Dieser kann das Stimmrecht schriftlich auf eine von ihm beauf-tragte Person übertragen.

10. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch ohne Versammlung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder in Text-form beteiligt wurden. Der Vorstand übermittelt die Beschlussvorlage in Textform und setzt eine Frist von drei Wochen zur Stimmabgabe. Ein Beschluss ist gefasst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder fristgerecht abgestimmt hat und die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Das Ergebnis wird den Mitgliedern innerhalb eines Monats in Textform mitgeteilt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung gelten die hierfür vorgesehenen Mehrheiten.

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  • 12 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß §6 der Satzung
  • Beratung und Beschlussfassung über Ressorts (schaffen oder auflösen)
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflö-sung des Vereins

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  • 13 Vorstand (nach § 26 BGB)

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Zwingend gehören dem Vorstand an:

a) der erste Vorsitzende (Vorstandsvorsitz) b) der stellvertretende Vorsitzende als Finanzvorstand

Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder wählen. Für jedes zusätzliche Vorstandsmitglied ist ein klar abgegrenzter Aufgabenbe-reich festzulegen.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, da-runter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (Finanzvor-stand). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelne Vorstands-mitglieder einzelvertretungsberechtigt sind.

Die Vertretungsmacht des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung für Rechtsgeschäfte über einen bestimmten Geschäftswert be-schränkt werden.

Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder den Verein zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern, Übungsleitern sowie Miet- und Bezugsverträge, dürfen nur vom Vorstand abge-schlossen werden.

3. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet zugleich das Vorstandsamt ohne weiteren Beschluss.

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere ob-liegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zustän-dig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstel-lung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Jahresbericht
  • Berufung von Ressortleitungen
  • Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • strategische Weiterentwicklung des Vereins
  • Personalverantwortung für hauptamtlich Beschäftigte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

5. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten partnerschaftlich, vertrauensvoll und zum Wohl des Vereins zusammen.

6. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und hierfür hauptamtliches Personal anstellen.

7. Folgende Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitglieder-versammlung:

a) die Verlegung des Vereinsgeländes,

b) die Änderung des Vereinslogos

c) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000 €, so-fern diese nicht bereits im Haushaltsplan beschlossen wurden.

8. Der Vorstand kann zur Regelung seiner inneren Organisation, der Geschäftsberei-che und der Zustimmungspflichten für außergewöhnliche Geschäfte eine Ge-schäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand be-schlossen und den anderen Organen zur Kenntnis gegeben.

9. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgemitglieds oder bis zu ihrer Abberufung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmit-glied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen.

10. Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit sicherzustellen, dass die Steuerbegünsti-gung des Vereins nicht gefährdet wird.

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  •  14 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand strebt Einvernehmen an und fasst seine Beschlüsse mit der Mehr-heit seiner Mitglieder. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, gilt Folgendes:

a) Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit das Entscheidungsrecht.

b) Der stellvertretende Vorsitzende kann gegen diese Entscheidung Ein-spruch einlegen.

c) Im Falle eines Einspruchs ist der Beirat unverzüglich zur Vermittlung anzu-rufen.

d) Der Beirat gibt innerhalb von vier Wochen eine unverbindliche Empfehlung ab.

e) Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Vorstandsmitglieder sind bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

3. Ist der Vorstand aufgrund von Befangenheit nicht beschlussfähig, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Angelegenheit.

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  • 15 Leitungsausschuss

1. Der Leitungsausschuss ist das erweiterte Führungsgremium des Vereins. Er un-terstützt den Vorstand bei der operativen und strategischen Führung des Vereins sowie bei der Umsetzung der Vereinsstrategie. Der Leitungsausschuss hat keine eigene Entscheidungskompetenz und keine Kontroll- oder Aufsichtsfunktion und ist kein Organ im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des Leitungsausschusses haben keine Organstellung im Sinne von § 31 BGB.

2. Dem Leitungsausschuss gehören an:

a) die Mitglieder des Vorstands

b) weitere Personen, die vom Vorstand berufen werden

Die Berufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands und kann jederzeit widerru-fen werden.

Bei der Berufung weiterer Mitglieder berücksichtigt der Vorstand Kompetenzpro-file, die für die Führung des Vereins von Bedeutung sein können, wie zum Bei-spiel:

  • Sportentwicklung und Ressortkoordination
  • Jugend und Nachwuchsarbeit
  • Integration und Inklusion
  • Internationale Begegnungen
  • Frauen und Gleichstellung
  • Kinder- und Jugendschutz
  • Verwaltung und Organisation
  • Finanzen und Controlling
  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

3. Der Vorstand kann Aufgaben- und Verantwortungsbereiche an Mitglieder des Lei-tungsausschusses übertragen. Die delegierten Personen handeln im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Auftrag und unter Verantwortung des Vorstands, sind allerdings nicht berechtigt, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten. Der Vor-stand kann die Delegation jederzeit widerrufen.

4. Der Leitungsausschuss unterstützt den Vorstand insbesondere bei:

  • der Umsetzung der Vereinsstrategie
  • der Koordination bereichsübergreifender Themen
  • der Planung und Durchführung zentraler Vereinsprojekte
  • der Abstimmung von Ressourcen, Personal und Infrastruktur
  • der Weiterentwicklung der Vereinsorganisation
  • der Vorbereitung vereinsweiter Entscheidungen

5. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gremien des Vereins.

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  • 16 Beirat

1. Der Beirat ist ein beratendes Gremium des Vereins. Er unterstützt den Vorstand und den Leitungsausschuss mit fachlicher, strategischer und externer Expertise. Der Beirat hat keine Entscheidungs-, Kontroll- oder Weisungsbefugnisse und ist kein Organ im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des Beirats haben keine Organstel-lung im Sinne von § 31 BGB.

2. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • berät zu strategischen, strukturellen und langfristigen Themen,
  • bringt externe Expertise, Netzwerke und Perspektiven ein,
  • unterstützt bei der Weiterentwicklung des Vereins,
  • kann Empfehlungen an Vorstand und Leitungsausschuss aussprechen,
  • kann zu einzelnen Themen projektbezogene Arbeitsgruppen bilden,
  • wirkt an der öffentlichen Repräsentanz des Vereins mit und trägt dazu bei, die Wahrnehmung und Anerkennung des Vereins in der Öffentlichkeit zu stärken,
  • unterstützt den Verein bei der Anbahnung von Kontakten zu Förderern, Partnern und potenziellen Spendern, ohne selbst rechtsverbindlich zu handeln.

3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und können jederzeit ab-berufen werden. Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit zur Vereinsentwicklung oder zur Arbeit des Vorstands eine Person mit einem Beobachtungs- und Berichtsmandat in den Beirat berufen. Diese Person hat kein Stimmrecht, keine Weisungs- oder Kontroll-befugnisse und berichtet der Mitgliederversammlung über ihre Beobachtungen. Näheres kann die Mitgliederversammlung im Berufungsbeschluss festlegen.

5. Der Beirat tagt nach Bedarf. Der Vorstand kann den Beirat zu einzelnen Themen oder Projekten hinzuziehen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gremien des Vereins.

6. Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine angemessene Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung zugunsten der Mitglieder des Beirats festset-zen.

7. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gremien des Vereins.

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  • 17 Ressorts

1. Der Verein kann seine sportliche Arbeit in Ressorts gliedern. Ressorts sind orga-nisatorische Einheiten innerhalb der Sportart Fußball und keine Abteilungen im Sinne des Vereinsrechts. Derzeit bestehen folgende Ressorts:

  • Herren
  • Frauen
  • Jugend

2. Jedes Ressort wird durch eine vom Vorstand berufene Ressortleitung geführt. Die Ressortleitungen handeln im Rahmen ihrer Aufgaben im Auftrag und unter Ver-antwortung des Vorstands. Der Vorstand kann die Berufung jederzeit widerrufen.

3. Die Ressortleitungen sind kraft Amtes Mitglieder des Leitungsausschusses, eine gesonderte Berufung im Sinne von § 15 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Sie wirken dort an der operativen und strategischen Führung des Vereins mit.

4. Die Ressorts bzw. deren Ressortleitungen sind insbesondere verantwortlich für:

  • die sportliche Entwicklung ihres Ressorts
  • die Planung und Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs
  • die Zusammenarbeit mit Trainern, Betreuern und Spielern
  • die Umsetzung der Vereinsstrategie im jeweiligen Ressort
  • die Abstimmung mit Vorstand und Leitungsausschuss
  • die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen des Vereins

5. Die Ressortleitungen der Ressorts:

  • führen keine eigenen Kassen,
  • sind nicht vertretungsberechtigt und schließen keine eigenen Verträge,
  • treffen keine rechtsverbindlichen Entscheidungen für den Verein.

Alle finanziellen und rechtlichen Entscheidungen erfolgen durch den Vorstand.

6. Der Vorstand kann zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit, Verantwortlichkeiten und Abläufe Ordnungen für die jeweiligen Ressorts erlassen.

7. Der Vorstand benennt gegenüber den Ressortbereichen jährlich einen verbindli-chen Ressourcenrahmen, der eine verlässliche sportliche und organisatorische Planung ermöglicht. Die Ressortleitungen sind für die wirtschaftliche Verwen-dung der zugewiesenen Ressourcen verantwortlich und planen innerhalb dieses Rahmens. Die Freigabe von Ausgaben und die finanzielle Gesamtverantwortung verbleiben beim Vorstand.

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  • 18 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins umfasst alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres. Sie ist integraler Bestandteil des Vereins und wird im Rahmen des Ressorts Jugend organisiert.

2. Die Verantwortung für die Vereinsjugend sowie die Jugendarbeit liegt beim Vor-stand. Der Vorstand kann die operative Leitung der Jugendarbeit an die Ressortleitung Jugend gemäß § 17 Ressorts übertragen.

3. Die Jugendarbeit umfasst insbesondere:

  • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
  • die pädagogische Begleitung im Trainings‑ und Spielbetrieb
  • die Einhaltung der Schutz‑ und Präventionskonzepte des Vereins
  • die Förderung sozialer Kompetenzen und des Fair‑Play‑Gedankens
  • die Zusammenarbeit mit Schulen, Verbänden und Partnern

4. Die Jugend bildet keine eigene Organisation im Sinne einer Jugendordnung, Ju-gendversammlung oder eines Jugendvorstands. Alle Entscheidungen erfolgen im Rahmen der Vereinsstrukturen.

5. Der Vorstand stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche bei sie betreffenden Ver-einsentscheidungen in geeigneter Weise beteiligt werden. Die operative Ausge-staltung geeigneter Beteiligungsformate, wie z. B. Jugendsprecher oder projekt-bezogene Beteiligungsformate, erfolgt durch die Ressortleitung Jugend.

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  • 19 Ordnungen

1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Ord-nungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Falle von Widersprüchen zwischen einer Ordnung und der Satzung geht die Satzung im Rang stets vor.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere Ordnungen mit vereinsweiter Wirkung, insbesondere solche zu

  • Finanzen
  • Beiträgen
  • Datenschutz
  • Ehrungen.

3. Der Vorstand beschließt alle weiteren Ordnungen, insbesondere

  • die Geschäftsordnung
  • Ordnungen für Ressorts
  • sowie weitere Ordnungen zur internen Organisation.

4. Ordnungen treten mit dem jeweiligen Beschluss in Kraft.

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  • 20 Strafbestimmungen

1. Alle Mitglieder unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins.

2. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Be-schlüsse des Vereins verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins erheblich schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

1. Verweis

2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb sowie an Vereinsveranstaltungen

3. Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Einzelfall. Die Höhe bestimmt sich nach Häufigkeit (Wiederholungen) und Schwere des Ver-stoßes.

4. Ausschluss gemäß § 7 (Mitgliedschaft)

3. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben.

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  • 21 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jah-ren. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand, dem Bei-rat oder Vereinsgremien angehören.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und berichten der Mitgliederversammlung.

3. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

4. Die Kassenprüfer unterliegen keinerlei Weisungen.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung eine Person kommissarisch einsetzen.

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  • 22 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grund-verordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg („LDSG BW“) und sämtlichen weiteren einschlägigen Bestimmungen.

2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

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  • 23 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberu-fene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Falls nichts anderes beschlossen wird, übernehmen der Vor-sitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam die Liquidation.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Backnang, ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, insbeson-dere zur Förderung des Sports.

4. Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen an den aufnehmenden oder neu entste-henden Verein, sofern dieser gemeinnützig ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

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  • 24 Inkrafttreten

1. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung be-schlossen.

2. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

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  • 25 Übergangsbestimmungen

3. Abweichend von den Regelungen der bisherigen Satzung wird der Vorstand in der Mitgliederversammlung, in der diese Satzungsneufassung beschlossen wird, bereits nach den Bestimmungen dieser Neufassung gewählt.

4. Mit der Eintragung dieser Satzungsneufassung in das Vereinsregister gelten die in dieser Mitgliederversammlung gewählten Personen als Vorstand im Sinne des 26 BGB nach dieser Satzung. Gleichzeitig enden die Amtszeiten aller bisherigen Organmitglieder ohne weiteren Beschluss.

 

Im Augenblick gültige Satzung, die durch Bechluss in der Mitgliederversammlung 2026 abgelöst werden soll.

Satzung
der

TSG Backnang Fußball 1919 e.V.beschlossen am 24.09.2025

I. Allgemeines

 

  • 1 Name und Sitz1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde Backnang Fußball 1919 e.V..
         Er ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1919 gegründeten Fußballvereins Backnang e.V.
         Er hat seinen Sitz in Backnang.2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.3. Das Geschäftsjahr ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.
        Es beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.4. Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
  • 2 Zweck1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des
    Fußballsports. Zur Erfüllung dieses Zwecks sind sämtliche Einnahmen zu verwenden.2. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen
        ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für
        satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
        und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
        Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die jeweils gültigen Bestimmungen des Deutschen Fußballbundes für Vertrags- und Lizenzspieler
        werden hierdurch nicht berührt.4.  Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.§ 2 a Vergütung1. Die Vereins –und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten
   entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
   Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.


3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft das Präsidium
    Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

4. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
    Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
    des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch
    nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
    entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
    usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
    Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
    werden.
   

  • 3 Verhältnis zu Vereinen und Verbänden1. Der Verein ist Mitglied der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V., des Württembergischen
    Landessportbundes und seiner Verbände.2. Der Verein anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinar-
    ordnung und dergl.) der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V., des Württembergischen
        Landessportbundes (WLSB) und des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) auch
        hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.3. Das für Vertrags- und Lizenzspieler bestehende Statut wird in seiner jeweils gültigen Fassung
        anerkannt.
       

II. Mitgliedschaft§ 4 Mitglieder


Der Verein besteht aus1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Jugendlichen (noch nicht 18 Jahre alt)
4. Firmenmitgliedern
§ 5 Erwerb der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Das Präsidium entscheidet
über die Aufnahme. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden. Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unter-
zeichnen. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereines, die ihm zusammen mit dem Mitgliedsausweis ausgehändigt wird.§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1+2) sind stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche haben ab Vollendung
    des 16. Lebensjahres Stimmrecht, sind aber nicht wählbar.
   2. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von
   der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Präsidium kann Beitragserleichterungen (Stundung,
   ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.

2a. Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr (01.07. bis 30.06.)3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und die
    Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder gehören über den WLSB einer Sport-
    unfall- und einer Haftpflichtversicherung an. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für
    aus dem Sportbetrieb entstandene Schäden.4. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verein.
§ 7 Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss (§ 8) oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliedsausweis und etwa im Besitz befindliches Vereinseigentum sind gleichzeitig zurückzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich, doch erlischt
die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit dem Ende des Beitragsjahrs (30.06.)§ 8 AusschlussDer Ausschluss eines Mitglieds kann vom Verein beschlossen werdena) wenn es seinen Beitrag trotz Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat,b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen Vereinszweck und Vereinssatzung,c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.Für den Ausschluss eines Mitglieds müssen mindestens zwei Drittel des Präsidiums gestimmt haben.
Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einlegen.III. Organe des Vereins

  • 9 Organe1. Organe des Vereins sinda) die Mitgliederversammlung
    b) das Präsidium

c)  der Aufsichtsrat


2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner
    Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.3. In die Organe des Vereins können nur Mitglieder gewählt werden.5. Wiederwahl ist zulässig.6. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer
    Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und – soweit es sich um
    Sitzungsprotokolle handelt – von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die
    Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn
    Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschriften an die
    Mitglieder vorsehen. 7. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in 1b, c und d genannten Organe sind vertraulich, sofern
   sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

8. Das Präsidium tagt regelmäßig. Es kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen
    Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
    beschluss getroffen.
    Der Ehrenvorsitzende wird zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen und hat Stimmrecht.§ 10 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahre.3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig füra) die Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums mit Jahresbilanz und Gewinn- und
    Verlustrechnung

b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates und der Kassenprüferc) die Entlastung des Präsidiums


d) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrats nach Ablauf der Amtszeit

    dieser Organee) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer etwaigen Aufnahmegebühr bzw. etwaiger Umlagenf) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
 

4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 3 Monate nach
    Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium  
    2 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes
    Mitglied oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung. 5. Anträge müssen dem Präsidium spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht
    werden; verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen
    werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, für deren Aufnahme in die Tages- 
    ordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die
    Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
    für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Die Wahl
    der Präsidiumsmitglieder leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmende/r Wahlleiter/in.
    Diese/r stellt den Antrag auf Entlastung, darf kein Wahlamt ausüben und auch nicht für ein Wahlamt
    kandidieren.


7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen –
   Stimmenthaltungen werden nicht gezählt – sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit
   vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.8. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung (siehe Anhang).

  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung1. Sie ist vom Präsidium einzuberufen, wenna) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind oderb) mindestens 50 ordentliche Mitglieder oder 3 Mitglieder des Präsidiums unter Angabe der Gründe eine solche Versammlung beantragen.2. Für die Einberufung und Einbringung von Anträgen gelten bei der außerordentlichen 
        Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.§ 12 Der Präsident /die Präsidentina) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Präsidenten /Präsidentin für die Dauer von 2 Jahren.
    Wiederwahl ist möglich.

b) Der/die Präsident/in leitet und koordiniert die Arbeit des Präsidiums.

c) Der/die Präsident/in repräsentiert Verein nach außen, ihm/ihr obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins und der Ausbau der Beziehungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.

d) Er/sie vertritt den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.zusammen mit dem Finanzvorstand.

  • 13 Das Präsidium

    Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten/ einer Präsidentin und 6 weiteren Mitgliedern.

   Jedem Mitglied des Präsidiums, außer dem Präsidenten/ der Präsidentin  ist einer der folgenden
   Bereiche zugeordnet:
 - Finanzen (Finanzvorstand)
 - Sport Aktive (Vorstand Sport Aktive)
 - Sport Junioren (Jugendvorstand)
 - Sport Frauen und Juniorinnen (Vorstand Frauen und Juniorinnen)
 - Organisation (Vorstand Organisation)
 - Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Marketing)
  

a) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
    gewählt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. Scheidet ein Mitglied des
    Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Präsidium eine Ersatzperson bis zur nächsten
     Mitgliederversammlung  bestimmen.


b) Den Präsidiumsmitgliedern obliegen alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß anderen 
    Vereinsorganen vorbehalten sind. Das Präsidium leitet den Verein, wie es dessen
    Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.


c) Das Präsidium tagt regelmäßig. Er kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen  
   Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
   beschluss getroffen.
d) Die  Präsidiumsmitglieder teilen sich die Arbeit nach Fähigkeit, Talent und persönlichen
    Möglichkeiten so, dass für den Verein ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. Sie arbeiten
    in ihrem Bereich weitgehend selbständig und sind für die Einhaltung des Budgets ihres Bereichs
    verantwortlich. Sie vertreten ihren Arbeitsbereich in den Sitzungen des Präsidiums. e) Die Mitglieder des Präsidiums bilden Arbeitsbereiche und stellen ein Team zur Umsetzung der
    gestellten Aufgaben zusammen. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Teams ist nicht begrenzt,
    sollte aber so gestaltet sein, dass effizientes Arbeiten möglich ist.
    Die Teams treffen sich regelmäßig. Das betreffende Präsidiumsmitglied leitet und koordiniert die  
    Arbeit seines Teams. Die Teams arbeiten dauerhaft oder projektbezogen.

  • 14 Arbeitsbereiche und Teams

 

Die Arbeitsbereichsteams werden vom zuständigen Präsidiumsmitglied mit für die jeweilige Aufgabe
besonders geeigneten Personen besetzt. Die Teams bestehen aus einer nicht begrenzten Anzahl von
Personen ( siehe §13e)

Die Teams arbeiten in ihrem  Aufgabengebiet weitgehend selbständig. Sie müssen die Vorgaben der Satzung und des Haushaltsplans einhalten und sind der Mitgliederversammlung und dem Präsidium zu Berichten verpflichtet.

1. Arbeitsbereich Finanzen

Der Finanzvorstand / die Finanzvorständin leitet und koordiniert die Arbeit des Finanzteams.
Das Finanzteam besteht aus Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen

Angelegenheiten haben. Es regelt alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sorgt für eine steuerlich sowie wirtschaftlich einwandfreie Buchhaltung und erstellt Finanzberichte.

Dem Finanzteam obliegt die Erstellung des Haushaltplans. Dieser wird im Präsidium beschlossen und bis spätestens 15.5. dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen bedürfen

der Genehmigung des Aufsichtsrates.
Das Finanzteam prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und erstattet

der Mitgliederversammlung darüber Bericht.Das Finanzteam entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Finanzvorstand kann sein Team jederzeit zum Wohle der Sache vergrößern oder verkleinern oder Umbesetzungen vornehmen.

2. Arbeitsbereich Organisation und Tradition
Der/ die Vorstand/in  Organisation leitet und koordiniert die Arbeit der diesem Bereich zugeordneten Teams. Ihm/ ihr  untersteht die Geschäftsstelle.

a) Das Organisationsteam kümmert sich um alle Organisationsaufgaben, Erhalt und Pflege der
    Sportanlagen, Baumaßnahmen, Feste und Feiern.

b) Das Team Infrastruktur und Bau kümmert sich um Bau und Erhalt der Sportanlagen und Gebäude auf dem Etzwiesengelände.


c) Das Team  Events und Bewirtung organisiert alle Vereinsveranstaltungen und sorgt für erfolgreiche Durchführung von Sportveranstaltungen, Festen und Feiern. d) Der Traditionsrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden sowie Mitgliedern, die dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Ihnen obliegt die Pflege der Tradition, sowie die Unterstützung des Vereins bei der Planung und Durchführung von Festen und Veranstaltungen.

3. Arbeitsbereich Sport Aktive
Der/die Vorstand/in Sport Aktive leitet und koordiniert die Arbeit des Teams.
Dieses Team regelt den Spielbetrieb der aktiven Herrenmannschaften und Senioren des Vereins.
Es formuliert sportliche Ziele, stellt die Mannschaften zusammen und sucht geeignete Übungsleiter.
Das Team unterstützt die Mannschaften in jeder möglichen Form, damit die angestrebten Ziele auch
erreicht werden können. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.

Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Spieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler sowie der Spielführer und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Präsidium Beschwerde eingelegt werden.


4. Arbeitsbereich Sport Junioren
Der/die  Vorstand/in  Sport Junioren leitet und koordiniert dieses Team. Das Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Juniorenmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu guten Fußballspielern und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Insbesondere sind geeignete Übungsleiter/innen und Betreuer/innen zu finden und einzusetzen. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.

Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler, sowie der Spielführer und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Präsidium Beschwerde eingelegt werden.
5. Arbeitsbereich Sport Frauen und Juniorinnen

Der/die  Vorstand/in  Sport Frauen und Juniorinnen leitet und koordiniert dieses Team. Das Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Frauen- und Juniorinnenmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu guten Fußballspielerinnen und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Insbesondere sind geeignete Übungsleiter/innen und Betreuer/innen zu finden und einzusetzen. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.

Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist die betroffene Spielerin, sowie die Spielführerin  und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Präsidium Beschwerde eingelegt werden.6. Arbeitsbereich Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Der/die Vorstand/in Öffentlichkeitsarbeit und Marketing leitet und koordiniert dieses Team. Das Team
bewirbt alle Vereinsaktivitäten und sorgt für ein positives Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit.

  • 15 Der AufsichtsratDer Aufsichtsrat besteht aus
    - dem / der Vorsitzenden
    - dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    - mindestens 3 Mitgliedern
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
    gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Präsidium einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Vorsitzenden und eine/n stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss jederzeit weitere Mitglieder aufnehmen, die dann durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.Der Aufsichtsrat berät das Präsidium bei der strategischen Planung des Vereins, sowie bei der Aufstellung des Haushaltsplans. Er genehmigt den Haushaltsplan. Er wirkt mit bei der Kontrolle des finanziellen Bereichs durch vierteljährlichen Soll-Ist-Vergleich. Bei wesentlichen Abweichungen vom Haushaltsplan und besonderen Geschäften wie Grundstückskauf oder – verkauf , Darlehensaufnahme etc. ist seine Zustimmung erforderlich.
    Bei besonderen Anlässen obliegt ihm die repräsentative Außenvertretung des Vereins.

Der Aufsichtsrat bestellt 2 Kassenprüfer/innen. Diese kontrollieren die ordnungsgemäße Abwicklung aller wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Abläufe. Sie kontrollieren die Arbeit des Finanzteams und des Geschäftsstellenleiters. Dazu können sie Auskunft über einzelne Vorgänge und Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen.
Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht zugleich Mitglied im Präsidium oder im Aufsichtsrat sein.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


  • 16 Geschäftsstellenleiter/inZur Durchführung notwendiger Büroarbeiten sowie Führen der Mitgliederdatei kann der Verein eine/n oder mehrere Geschäftsstellenleiter/innen ehrenamtlich, haupt – oder nebenamtlich beschäftigen.
    Der/die Geschäftsstellenleiter/in erhält seine/ihre Aufgaben vom Präsidenten / der Präsidentin
    bzw. dem Vorstand Verwaltung . Er/sie arbeitet mit den Vorständen zusammen, unterstützt diese bei ihrer Arbeit und bekommt seinerseits/ihrerseits Unterstützung. Er ist dem Präsidium und den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen  Rechenschaft schuldig.
    IV. Ehrungen
  • 17 Ehrennadeln1. Mit der silbernen Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 25 Jahre
    angehören oder sich um den Verein und den Sport verdient gemacht haben.2. Mit der goldenen Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 40 Jahre
    angehören oder sich außergewöhnliche Verdienste um ihn erworben haben; sie erhalten
        entsprechende Urkunden.3. Bei der Ehrung wegen 25 – oder 40-jähriger Mitgliedschaft zählt die Zugehörigkeit zum Verein
       ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
  • 18 Ehrenmitglieder1. Zu Ehrenmitgliedern können durch das Präsidium Mitglieder ernannt werden, die sich in ganz
    besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben oder ihm mindestens 50 Jahre
    angehören. Ehrenmitglieder werden auf Wunsch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.2. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit
        im Präsidium außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er auf Antrag des Präsidiums ands
        durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.3. Als äußeres Zeichen der Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden werden
        entsprechende Urkunden überreicht.
  • 19 Ehrenvorsitzende/r

1. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit als

Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er/sie auf Antrag des Präsidiums durch die   Mitgliederversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

2. Es kann gleichzeitig immer nur eine/n Ehrenvorsitzende/n geben
§ 20 Sonstige Ehrungen 1. Der Verein bemüht sich, verdiente Mitglieder für Ehrungen anderer Organisationen (WFV, WLSB,
    Sportkreis, Stadt usw.) , vorzuschlagen.2. Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder, die für den Verein etwas Besonderes geleistet haben,
   durch eine Ehrennadel oder passendes Geschenk ehren.

V. Geschäftsvorgaben

  • 21 Finanzgeschäfte

1. Um eine langfristige Sicherung des Vereins zu gewährleisten, verpflichtet sich das Präsidium, keine langfristigen Kredite aufzunehmen, es sei denn, diese werden für Baumaßnahmen benötigt und sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.2. Kontokorrentkredite bei Banken und Sparkassen sind bis zu einer Höhe von jeweils € 5.000 zulässig, bei einstimmigem Präsidiumsbeschluss für die Dauer von maximal 3 Monaten auch höher.3. Eine Änderung dieser Regelung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

VI. Schlussbestimmungen§ 22 Auflösung des VereinsÜber die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur
dann möglich, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind.Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist. Ist die Auflösung beschlossen worden, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten der SatzungDiese Satzung tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung.

Anhang zu § 10 der SatzungGeschäftsordnung für die Mitgliederversammlung1. Das Wort wird den Mitgliedern entsprechend der Reihenfolge der unter Namensnennung
    erfolgten Anmeldungen vom vorsitzenden Präsidiumsmitglied erteilt. Auf Anordnung des
    Präsidenten / der Präsidentin haben die Wortmeldungen schriftlich zu erfolgen.2. Außer der Reihe und sofort nach dem/der eben sprechenden Redner/in hat das Wort zu erhalten:

    - ein/e direkt Angesprochene/r zur direkten Erwiderung
    - ein Mitglied des Präsidiums zur Beantwortung einer an es gerichteten Frage
    - ein Mitglied, das einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte
      stellen will3. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind vom Präsidenten/ der
    Präsidentin die Namen der eingeschriebenen Redner/innen bekannt zu geben. Wird dem Antrag
     stattgegeben, können die eingeschriebenen Personen nicht mehr zu Wort kommen.4. Jede/r Redner/in hat in seinen Ausführungen sachlich zu bleiben; beleidigende Ausdrücke sind zu
    unterlassen.5. Verstößt ein/e Redner/in gegen die unter Ziffer 4 enthaltene Vorschrift, so hat ihn/ sie der Präsident
    zur Ordnung zu rufen. Der Präsident/ die Präsidentin kann ihm das Wort entziehen, wenn er sie
    sich einen weiteren Ordnungsruf zugezogen hat. Ferner kann einem Redner/ einer Rednerin das
    Wort dann entzogen werden, wenn er /sie sich – trotz entsprechendem Hinweis durch den
    Präsidenten / die Präsidentin  – nicht mit der nötigen Klarheit und in der gebotenen Kürze
    auszudrücken vermag. Ist einem Redner/ einer Rednerin  das Wort entzogen, kann er/ sie
    in der gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.6. Der Präsident/ die Präsidentin kann entscheiden, ob mehrere gestellte Anträge gleichzeitig
    behandelt werden     oder in welcher Reihenfolge sie zur Debatte und Abstimmung zu stellen sind.
    Doch müssen Anträge, die schwer wiegende und solche Anträge, die andere in sich schließen oder
    erledigen, zuerst zur Abstimmung gelangen.7. Ist ein Mitglied mit den Anordnungen des Präsidenten / der Präsidentin nicht einverstanden, so
    kann es seine Ansicht zur Geschäftsordnung äußern und, wenn der Präsident / die Präsidentin
    darauf nicht eingeht, als Antrag einreichen. Wird der Antrag von der Versammlung mit einfacher
    Mehrheit angenommen, so hat sich der Präsident / die Präsidentin zu fügen.8. Abstimmungen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch
    Handaufheben. Wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine andere Art der
    Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gelangten Antrag.
    Wird bei der Wahl eines/einer Kandidaten/ Kandidatin  für die Vereinsorgane vom üblichen
    Abstimmungsverhalten abgegangen, so gilt das beschlossene Verfahren jeweils nur für die Wahl
    eines Kandidaten/ einer Kandidatin. Für die weiteren Wahlgänge erfolgt die Abstimmung durch
    Handaufheben, sofern nicht wiederum eine andere Art der Abstimmung beschlossen wird.9. Bewerben sich mehrere Mitglieder um Aufnahme in die nach der Satzung vorgesehenen Organe,
   ist jeweils dasjenige gewählt, der gegenüber den Mitbewerbern die höhere Stimmenzahl auf sich
   vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann zum Zwecke der Fertigung der Sitzungsniederschrift
    auf Datenträgern festgehalten werden. 

Jugendordnung§ 1 Name und MitgliedschaftAlle Vereinsmitglieder, die im Jugendbereich spielberechtigt sind und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend in der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.§ 2 Aufgaben und ZieleDie Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen,
in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.§ 3 JugendvollversammlungDie Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wählt die Mitglieder des Ressorts „Jugend“.
Zu wählen sind:
- der Jugendleiter /die Jugendleiterin
- der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin
- der Jugendkassier / die Jugendkassiererin
- ein Vertreter / eine Vertreterin der A – bis C-Junioren
- ein Vertreter / eine Vertreterin der D – Junioren bis BambiniDie Mitglieder des Jugend-Teams werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die JugendleiterIn muss bei der Wahl volljährig sein. Der oder die JugendsprecherIn darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.§ 4 Jugend- TeamDer Jugendleiter / die Jugendleiterin sowie die anderen gem. § 3 gewählten Vertreter sind Mitglied
im Jugend-Team der TSG Backnang Fußball 1919 e.V. und vertreten dort die Interessen der
Fußballjugend. § 5 JugendkasseDie Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier / der Jugendkassiererin geführt. Über die Verwendung im
Rahmen des Etats entscheidet das Jugend-Team.  § 6 Gültigkeit und Änderung der JugendordnungDie Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Künftige Änderungen müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Jugendordnung.
Künftige Änderung treten in Kraft mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

  • dnung


§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder, die im Jugendbereich spielberechtigt sind und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend in der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen,
in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wählt die Mitglieder des Ressorts „Jugend“.
Zu wählen sind:
- der Jugendleiter /die Jugendleiterin
- der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin
- der Jugendkassier / die Jugendkassiererin
- ein Vertreter / eine Vertreterin der A – bis C-Junioren
- ein Vertreter / eine Vertreterin der D – Junioren bis Bambini

Die Mitglieder des Jugend-Teams werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die JugendleiterIn muss bei der Wahl volljährig sein. Der oder die JugendsprecherIn darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Jugend- Team

Der Jugendleiter / die Jugendleiterin sowie die anderen gem. § 3 gewählten Vertreter sind Mitglied
im Jugend-Team der TSG Backnang Fußball 1919 e.V. und vertreten dort die Interessen der
Fußballjugend.

§ 5 Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier / der Jugendkassiererin geführt. Über die Verwendung im
Rahmen des Etats entscheidet das Jugend-Team. 

§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Künftige Änderungen müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Jugendordnung.
Künftige Änderung treten in Kraft mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.

§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

Unser Leitbild für die Jugend

Identifikation mit unserem Verein

Unsere Einstellung ist professionell

  • Wir zeigen bei jedem Spiel, Turnier und Training Siegeswillen
  • Wir achten auf den schulischen Erfolg, erledigen Hausaufgaben vor dem Training
  • Wir sind auf dem Fußballplatz und in der Schule Vorbild für andere
  • Wir nehmen am Training und an Spielen, Turnieren und Veranstaltungen teil
  • Wir melden uns, wenn wir nicht zum Spiel oder ins Training kommen können
  • Wir machen im Training mit, hören aufmerksam zu und stören nicht
  • Wir gehen stets gemeinsam als Gruppe und niemand alleine
  • Wir kommen, wenn möglich, einheitlich gekleidet zu Spielen und Turnieren
  • Wir jubeln nach jedem Tor gemeinsam
  • Wir klatschen Gegenspieler, Trainer und Schiedsrichter nach jedem Spiel ab

Unser Miteinander ist respektvoll 

  • Wir sind auch nach einem Sieg niemals arrogant, sondern zurückhaltend, fair und hilfsbereit
  • Wir tolerieren Mitspieler, neue Spieler, Spieler anderer Nationen sowie Gegner und Fans
  • Wir zeichnen uns durch Reskekt und Fairness gegenüber den Trainern, Betreuern, Gegenspielern, Schiedsrichtern und Fans aus
  • Wir entschuldigen uns nach jedem Foul beim Gegenspieler
  • Wir akzeptieren die Entscheidungen der Schiedsrichter, Trainer und Betreuer
  • Wir helfen den Trainern beim Auf- und Abbau, tragen Trainingsmaterial, Koffer und Ballsäcke
  • Wir lachen niemanden aus, hänseln keine Mitspieler, Gegenspieler oder Eltern anderer Vereine 

Unsere Etikette ist freundschaftlich und höflich

  • Unsere Eltern besprechen Probleme immer erst mit dem Trainer persönlich
  • Unsere Eltern kommunizieren offen und direkt
  • Unsere Eltern akzeptieren Aufstellungen, Auswechslungen und Entscheidungen der Trainer
  • Unsere Eltern begrüßen Trainer, Gegenspieler, Eltern und Fans
  • Unsere Eltern repräsentieren ebenfalls unseren Verein als Gastgeber und Gäste
  • Unsere Eltern akzeptieren Schiedsrichter-Entscheidungen und kommentieren diese niemals lautstark
  • Unsere Eltern versorgen an Spieltagen die Kinder mit Obst und Getränken
  • Unsere Eltern feuern unsere Mannschaft an
  • Unsere Eltern loben die Kinder nach jedem Sieg, kritisieren auf keinen Fall eine Niederlage
  • Unsere Eltern stehen nicht auf dem Spielfeld, sondern hinter dem Geländer oder der Spielfeldbegrenzung
  • Die Trainer bereiten sich auf Training und Spiel vor und sind Vorbilder für Spieler und Eltern

 

 

Der Verein

Als traditionsreicher Fußballverein möchten wir Ihnen hier einen Überblick über unsere vielfältigen Themenbereiche geben. Erfahren Sie mehr über unser engagiertes Vorstandsteam, das mit Leidenschaft und Weitblick die Geschicke des Vereins lenkt. Ebenso lernen Sie unseren verantwortungsvollen Aufsichtsrat kennen, der für Transparenz und gute Governance sorgt.

// Widgetkit Vorstand

// Widgetkit Aufsichtsrat (Grid)

Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Fragen zu beantworten, Anliegen zu besprechen und Sie herzlich in unserer Gemeinschaft willkommen zu heißen. Erfahren Sie auch mehr über die bewegte Historie der TSG Backnang Fußball und die bedeutenden Meilensteine, die uns zu dem gemacht haben, was wir heute sind.

Unsere Satzung bildet das Fundament unseres Vereins und spiegelt unsere Werte und Grundsätze wider. Diese bilden das Leitbild unserer TSG Backnang Fußball und geben die Richtung vor, in der wir uns gemeinsam entwickeln und wachsen.

// Accordion Satzung

Möchten Sie Teil unserer Fußballfamilie werden? Hier erfahren Sie, wie Sie Mitglied werden können und von den zahlreichen Vorteilen einer Mitgliedschaft profitieren. Egal ob jung oder alt, wir heißen Sie herzlich willkommen!

/ Formular Mitgliedschaft / Vereinswechsel / erstmalige Spielerlaubnis PDF